Sämtliche Aufträge werden ausschließlich auf Basis der folgenden Allgemeinen Geschäfts-bedingungen angenommen. Davon abweichende mündliche Abmachungen müssen für ihre Gültigkeit von uns schriftlich bestätigt worden sein.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer-, und Zahlungsbedingungen des Käufers, selbst wenn sie dem Auftrag beigefügt sind oder wenn im Auftrag darauf Bezug genommen wird, sind für uns nur dann rechtswirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Entgegenstehende Bedingungen werden auch durch konkludentes Handeln nicht anerkannt.
B. ANGEBOTE UND AUFTRAGSANNAHME:
Unsere Angebote sind in allen Teilen freibleibend - dies gilt insbesondere für Preise und Lieferzeiten.
Ausgegebene Muster gelten lediglich als Durchschnittsmuster.
Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur allgemein das Aussehen des Materials. Handmuster oder einzelne Stücke des Materials können niemals alle Eigenschaften, Unterschiede in Farben und Nuancen, Zeichnung, Strukturen und Gefüge der gesamten Lieferung zeigen bzw. in sich vereinen und gelten daher als Durchschnittsproben. Mit Rücksicht auf Schwankungen, denen das Material als Naturprodukt unterliegt, kann exakte Mustertreue nicht gewährleistet werden. Geringfügige oder sonst zumutbare Abweichungen in Maß, Form, Farbe und Ähnlichem bleiben vorbehalten.
Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder auf sonstigen Druckschriften, auf Datenträgern, elektronischen Medien sowie schriftliche und mündliche Auskünfte aller Art und Auskünfte über Anwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unserer Produkte erfolgen nach bestem Wissen, stellen aber keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Sie erfolgen unverbindlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Eine eventuelle Haftung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzungen vertraglicher oder vor- oder nebenvertraglicher Pflichten sowie bei Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, bleibt davon unberührt.
Schriftlich, mündlich oder in jedweder sonstigen Form erteilte Aufträge an unsere Mitarbeiter oder Vertreter sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Weicht unsere schriftliche Auftragsbestätigung hinsichtlich ihrer besonderen Angaben von den einzelnen besonderen Angaben der Bestellung in zumutbarem Masse geringfügig ab, so gelten die besonderen Angaben in unserer Auftragsbestätigung als vereinbart, wenn vom Käufer nicht unverzüglich widersprochen wird.
Angaben in unseren Katalogen, Prospekte, Preislisten etc. werden ungültig, sobald von uns jeweils eine neue Ausgabe des betreffenden Schriftstückes in Umlauf gesetzt worden ist.
C. PREISE:
Soweit sich aus unseren Preislisten nichts anderes ergibt, oder soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart wurde, verstehen sich alle Preise jeweils ab Auslieferungslager und beinhalten die jeweils für unsere Produkte gebräuchliche oder die abweichend vereinbarte Verpackung.
D. LIEFERUNG:
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Auftrages beim Verkäufer und gilt nur als annähernd vereinbart - es sei denn, wir sichern exakte Liefertermine ausdrücklich zu. Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung sind auf Fälle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder durch unsere Erfüllungsgehilfen beschränkt.
Arbeitskampfmaßnahmen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger Rohstoffe oder Materialien, behördliche Maßnahmen, Krieg oder Aufstand etc. - zusammengefasst als Ereignisse höherer Gewalt und/oder andere mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwendbare Ereignisse entbinden uns von unserer Lieferpflicht oder berechtigen uns, entweder eine Verlängerung der Lieferzeit oder den Rücktritt vom Vertrag zu verlangen. Als Erfüllung gilt der unterschriebene Lieferschein.
Bei Lieferung frei Abladeort werden mit LKW befahrbare Anfahrwege und die sofortige, ordnungs- und sachgemäße Ablademöglichkeit mittels Hand-Hubwagen vorausgesetzt. Mehrkosten, welche durch nicht vorhandene oder nicht befahrbare Anfuhrwege, am Abladeort oder/und nicht vorhandene aber notwendige Entladehilfen wie Kräne etc. oder wegen Unmöglichkeit der Abladung auf Grund der Abwesenheit einer zu Übernahme der Lieferung berechtigten Person und der dadurch verursachten notwendigen Zweitanlieferung, gehen zu Lasten des Käufers.
Für die Richtigkeit der durch uns ermittelten Liefermengen auf Grund uns überlassener oder auch durch uns angefertigte Zeichnungen, Skizzen, Pläne, statischer Berechnungen, Bewehrungspläne etc. übernehmen wir keine Gewähr. Nachträgliche Änderungen von Plänen, Zeichnungen oder Berechnungen, die Gegenstand der Auftragsbestätigung waren, können von uns nur dann berücksichtigt werden, wenn mit der Produktion des Auftrages noch nicht begonnen worden ist. Hierdurch eventuell unbrauchbar gewordene Gegenstände gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Aufträgen, die aus mehreren Teillieferungen bestehen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung gesondert in Rechnung zu stellen.
Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Die Gefahr geht auf den Käufer im Augenblick der erfolgten Beladung des Transportmittels über. Dies gilt auch dann, wenn Preise frei Abladeort vereinbart wurden. Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers und sind bei dem mit dem Transport beauftragten Unternehmen geltend zu machen.
E. MÄNGEL:
Der Käufer hat unverzüglich nach der Übernahme der Ware diese auf eventuelle Mängel hinsichtlich Menge, Beschaffenheit, Form, Farbe und Eignung für den vorgesehenen Zweck -nötigenfalls durch eine Probeverlegung - zu überprüfen und uns Mängel innerhalb von fünf Tagen schriftlich bekannt zu geben. Beanstandete Ware darf bis zur Besichtigung durch uns weder veräußert, noch verarbeitet werden. Der Käufer gestattet uns - oder gegebenenfalls Vertretern der zuständigen technischen Prüfstellen - jederzeit den Zutritt zu seinem Lager, oder - soweit dies in seiner Macht steht - zu dem Ort, wohin er die Ware geliefert hat, zwecks Überprüfung des Mangels.
Die Prüfung und Beanstandung der Ware hat stets vor dem Einbau zu erfolgen. Reklamationen über bereits montierte oder verlegte Ware können nicht berücksichtigt werden.
Für Schäden, die nach Gefahrenübergang auf fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung oder mangelhafte Bearbeitung der Ware zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Gewährleistung.
Angaben über Beschaffenheit der Ware stellen keine Eigenschaftszusicherung dar.
Berechtigte Mängelrügen werden wir nach Prüfung nach unserer Wahl entweder durch Umtausch, Ersatzlieferung, Preisnachlass (Minderung) oder Rücknahme bzw. Rückgängigmachung des Geschäftes (Wandlung) entsprechen. Der Käufer kann Rücknahme bzw. Rückgängigmachung des Geschäftes (Wandlung) oder Preisnachlass (Minderung) sowie Schadenersatz erst dann verlangen, wenn der Umtausch oder die Ersatzlieferung keinen Erfolg bringt, oder von uns verweigert wird. Sowohl unmittelbare Schäden, als auch Mangelfolgeschäden werden von uns nur dann ersetzt, wenn diese Schäden die Folge des Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind und sich der Schutzbereich der Eigenschaftszusicherung auf die Absicherung gegen diese Schäden erstreckte oder in Fällen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vernachlässigung unserer vertraglichen Pflichten. Des weiteren bleibt das Recht des Käufers auf Schadensersatz bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowohl bei unmittelbaren als auch bei Mangelfolgeschäden unberührt.
Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
Beanstandete Teillieferungen entbinden nicht von der Abnahmeverpflichtung für die Restmenge.
Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht entbindet uns von jeder Gewährleistungspflicht, wenn nicht mindestens ein unter Berücksichtigung des Mangels angemessener Teil des Entgeltes bezahlt wird.
Falls die Verwendung, die Verarbeitung oder der Einbau unserer Produkte von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, von handwerklichen Fachregeln oder von einschlägigen Normen, Einbauvorschriften oder von Verarbeitungsrichtlinien oder von unseren Einbauanleitungen abweicht, sind wir von jeglicher Gewährleistung entbunden. Dies gilt auch bei nicht fachgerechter Unter- oder Vorkonstruktion in oder auf der unsere Produkte ein- oder aufgebaut werden.
F. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:
Lieferungen
Bei Erstbestellungen ist die Ware im voraus zu begleichen. Unsere Rechnungen werden mit dem Tag der Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug in EURO zu zahlen. Von uns erteilte Gutschriften sind vor Errechnung des Skontos vom Rechnungsbetrag abzuziehen.
Wir sind nicht verpflichte, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Zahlungen in Wechsel (falls wir diese annehmen) oder in Schecks gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung. Skonto wird bei Zahlung in Wechseln nicht gewährt. Anfallende Wechselspesen und der Wechseldiskont gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden dem Käufer Verzugszinsen in der Höhe der marktüblichen Kontokorrentzinsen ab dem Fälligkeitstermin verrechnet.
Weiters sind wir bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechtigt, sofortige Begleichung aller offen stehenden Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, ohne jeden Abzug zu verlangen und für ganz oder teilweise noch nicht ausgeführte Geschäfte ohne Schadenersatzpflicht Erfüllung zu verweigern oder Vorauszahlung oder eine uns befriedigende Sicherheit zu verlangen, ohne dass es die Gewährung einer Nachfrist bedarf. Dasselbe gilt, wenn uns über die Zahlungsverhältnisse eines Käufers oder Abnehmers Tatbestände bekannt werden, die zu Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit Anlass geben.
Verarbeitung - Montagearbeiten
Bei Montagearbeiten gelten falls nicht anders vereinbart, folgende Zahlungsbedingungen:
30%: bei Vertragsabschluss
30%: bei Beginn der Baustelle
30%: bei 90%iger Fertigstellung der Baustelle
10%: 14 Tage nach Datum der Rechnungslegung
G. EIGENTUMSVORBEHALT:
Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt mit den nachstehenden Erweiterungen:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware im Falle der Vermischung / Verbindung und / oder der Verarbeitung und / oder der Bearbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderen Materialien erfolgt durch den Käufer in unserem Auftrag, ohne dass daraus für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verbindung bzw. Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum zu in der Höhe des Verhältnisses der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten bzw. verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung./ Verbindung. Für die aus der Verarbeitung / Verbindung entstehende neue Sache gilt ansonsten dasselbe wie für die Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Der Käufer ist verpflichtet, den Eigentümer der anderen Waren von dem Eigentumsvorbehalt in Kenntnis zu setzen. Für den Fall des Weiterverkaufs der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits hiermit seine Forderungen aus dem Weiterverkauf in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware , der sich aus unseren Rechnungen ergibt. Mit allen Nebenrechten an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Dies gilt, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware ver- oder bearbeitet, vermischt oder verbunden wurde oder nicht oder ob sie einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne sei es mit Ver- oder Bearbeitung, Verbindung und / oder Vermischung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des festgesetzten Wertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Weiterveräußerung und zum Verbauen und / oder Be- und / oder Verarbeiten bzw. Verbinden und oder Vermischen der Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses berechtigt und ermächtigt, wenn die die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf, der Weiterveräußerung usw. in oben genannter Weise auf uns übergeht.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Diese Ermächtigung zur Einziehung der Forderung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer mit der Erfüllung unserer Ansprüche gegen ihn aus der Geschäftsbeziehung in Verzug kommt. Unsere Einziehungsbefugnis wird durch die Einziehungsermächtigung des Käufers nicht berührt. Wir werden die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt.
Von einer Pfändung oder dem Abhandenkommen, der Beschädigung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Waren und Rechte durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich Mitteilung machen.
Der Käufer hat uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Informationen vollständig zu erteilen, sowie die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, die Abtretung der Forderung dem Schuldner bekannt zu geben.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer mit der Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und dieser anerkannt wird.
Übersteigt der realisierbare Wert der nach den vorstehenden Regelungen eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung um mehr als zehn Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Zur Ermittlung des realisierbaren Wertes sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen die Einkaufwerte des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen - jeweils abzüglich Abzug eines Sicherheitsabschlages von zehn Prozent wegen möglicher Mindererlöse. Sicherungen, gleich welcher Art, für aus anderen Rechtsgründen als Warenlieferungen entstandene und damit zusammenhängende Forderungen, wie z.B. Zinsen und Kosten, dienen bei Rückzahlung dieser Forderungen als Sicherheit für sämtliche Ansprüche aus Warenlieferungen.
Der Eigentumsvorbehalt erlischt mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung der Einwendung der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes zwischen ihm und dem Drittabnehmer. Er verpflichtet sich, mit Drittabnehmern unserer Ware ein Abtretungsverbot nicht zu vereinbaren